Unser tierisches Hobby ist eigentlich allen lieb und vor allem teuer. Aber einige Kosten lassen sich tatsächlich als sogenannte „haushaltsnahe Dienstleistungen“ von der Steuer absetzen.
Was zählt dazu?
Wer seine Tiere im Haushalt von professionellen Pflegern versorgen läßt, ob im Urlaub oder weil er es selber nicht kann, darf diese Kosten von der Steuer absetzen. Der Tierhalter kann – wie eben bei haushaltsnahen Dienstleistungen – 20Prozent der Anfahrts- und Lohnkosten von bis zu 20 000 Euro geltend machen. Materialkosten sind grundsätzlich nicht absetzbar, auch die Anschaffung der Tiere wird nicht steuerlich unterstützt, leider. Die Kosten müssen per Rechnung ausgewiesen werden und per Überweisung bezahlt werden.
Zu den haushaltsnahen Dienstleitungen gehören nur Tätigkeiten, die im Haus bzw. auf dem Grundstück des Tierfreundes stattfinden. Ein Aufenthalt im Hundehotel wird also nicht unterstützt.
Tierhalterhaftpflicht ist auch absetzbar
Die Tierhalterhaftpflicht darf als Sonderausgabe ebenfalls angesetzt werden.
„Davon lässt sich aber nur dann profitieren, wenn der zulässige Höchstbetrag von 1900 Euro im Jahr noch nicht ausgeschöpft ist. Bei Zusammenveranlagung liegt das Limit bei 3800 Euro. Andere Tierversicherungen wie zum Beispiel gegen Krankheit sind nicht absetzbar.“
Bau von Aquarium oder Teich
Auch hier gilt: Abgesetzt werden können nur Tätigkeiten, die vor Ort anfallen und unabhängig vom Materialwert bezahlt werden. Wird also das Aquarium vor Ort verschraubt oder der Teich vor Ort ausgehoben, dann sind 20 % von bis zu 6000 Euro als Handwerkerrechnungen abzugsfähig. dazu zählen Arbeitslohn sowie Kosten für An- und Abfahrt.
Und man kann bis zu 1200 Euro Kosten einsparen.
Quelle: „Tierische Boni“ – Süddeutsche Zeitung vom 07.05.2017